Gebrauchshundsportverein Wandsbek e.V.
Vereinsregister Hamburg Nr. 4657
1. Name und Sitz
Der Verein führt den Namen
Gebrauchshundsportverein (GHV) Wandsbek e.V.
Am 22. Januar 1950 ist der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen worden.
Sein Gebiet erstreckt sich auf Wandsbeks nähere und weitere Umgebung. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.
2. Zweck des Vereines
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Hundefreunden zur Förderung des Vielseitigkeits- und Turnierhundsports.
Gewerbliches Ausbilden von Hunden wird für unsportlich angesehen und ist nicht statthaft.
Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.
Darüber hinaus fördert er die sportliche Betätigung seiner Mitglieder und unterstützt die Bestrebungen des Tierschutzes und des Deutschen Sporthundes. Der Verein ist dem „Deutschen Verband für Gebrauchshundsportvereine e.V.“ (DVG) und damit dem örtlich zuständigen Landesverband angeschlossen.
3. Aufgaben
Mittel für die Erreichung des Vereinszweckes sind:
a) Schaffung von Übungsplätzen und Halten von Geräten für die Ausbildung von Hunden.
b) Anleitung und Überwachung der Ausbildung der Hunde seiner Mitglieder.
c) Durchführung von Prüfungen für Begleit- und Fährtenhunde, für Vielseitigkeits- und Turnierhundsport.
d) Werbeveranstaltungen zwecks Durchführung von Turnieren und sonstigen Wettbewerben mit Hunden.
e) Pflege der sportlichen Haltung und Verbundenheit der Mitglieder untereinander.
f) Betreuung von Jungendgruppen, die sich im Sinne der Vereinsbestrebungen betätigen.
4. Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Ordentlichen-, Außerordentlichen- und Ehrenmitgliedern. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Gewerbsmäßige Hundehändler sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
a) Ordentliche Mitglieder:
- Hauptmitglied
- Ehepartner (sowie Lebenspartner mit derselben Wohnadresse)
- Jugendmitglied (bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres)
- Rentner (mit Rentennachweis)
Anträge zur Aufnahme als Mitglied in den Verein sind auf vorgeschriebenem Formular, zusammen mit der Aufnahmegebühr, an den Vorstand zu richten.
b) Außerordentliche Mitglieder
- Zeitmitglieder
Zeitmitglieder erhalten eine auf 3 Monate befristete Mitgliedschaft. Diese dient dem Kennenlernen untereinander und stellt eine Art Probezeit für den Hundeführer jeden Alters dar.
Anträge zur Aufnahme als Zeitmitglied in den Verein sind auf vorgeschriebenem Formular, zusammen mit dem einmaligen Beitrag für befristete Mitgliedschaft an den Vorstand zu richten. Nach Ablauf der Zeitfrist von 3 Monaten endet diese Mitgliedschaft grundsätzlich. Eine Kündigung ist nicht erforderlich. Danach kann ein Antrag zur ordentlichen Mitgliedschaft zu den unter a) genannten Voraussetzungen gestellt werden.
c) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich besonders im Verein bewährt hat und mindestens 25 Jahre im Verein ist, d. h. ganz besondere Verdienste in Hinsicht auf Leistung mit Hunden nachzuweisen hat. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Alle Aufnahmeanträge werden vom Vorstand für 4 Wochen an der Informationstafel im Vereinsheim ausgehängt.Ordentliche Vereinsmitglieder haben während dieser Frist gegenüber dem Vorstand ein Einspruchsrecht. Nach spätestens 3 Monaten entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit auf einer Vorstandssitzung über Aufnahme oder Ablehnung.
5. Rechte der Mitglieder
a) Ordentliche und Ehrenmitglieder sind über den GHV Wandsbek e. V. mittelbare Mitglieder des Deutschen Verbandes für Gebrauchshundsportvereine und seiner Gliederungen und haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins sowie des Verbandes und seiner Gliederungen in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
b) Außerordentliche Mitglieder besitzen eingeschränkte Rechte: Sie haben auf Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen kein aktives und kein passives Stimmrecht, sowie kein Recht zur Antragsstellung. In der Ausbildung haben sie Zugang zu allen angebotenen Kursen.
6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) Die Richtlinien des Vereines und Verbandes zu befolgen und seine Bestrebungen zu unterstützen.
b) Die Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu beachten
c) Beiträge pünktlich zu entrichten
d) Das Vereinsheim zu schonen und die gültige Platzordnung zu beachten.
e) Sich den Anordnungen des Ausbildungswartes zu fügen und bei Prüfungen und sonstigen Veranstaltungen den Anordnungen des Prüfungsleiters oder Leistungsrichters Folge zu leisten.
f) Die politische und konfessionelle Neutralität des Vereins und des Vorstandes zu achten.
g) Die seuchenpolizeilichen Vorschriften bei Erkrankung des Hundes oder bei begründetem Verdacht genau zu beachten.
h) Den Belangen des Tierschutzes vorbildlich nachzukommen.
i) Als Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, wenn der Hund auf dem Übungsplatz geführt werden soll.
7. Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:
a) Durch den Tod.
b) Durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres, wenn diese mindestens drei Monate vor diesem Zeitpunkt beim Vorstand (siehe Impressum) eingegangen ist.
c) Durch Ausschluss
Der Ausschluss kann erfolgen wegen
- Nichterfüllung der Beitragspflicht, wenn der Beitrag trotz schriftlicher Erinnerung mehr als sechs Monate rückständig ist.
- Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens wegen unehrenhafter Handlungen.
- Bei groben Verstößen gegen die Ausbildungs- oder Zuchtregeln oder gegen die Mitgliedspflichten nach Punkt 6 dieser Satzung oder
- Bei Vereins- oder Verbands schädigendem Verhalten.
Der Ausschluss kann für einen bestimmten Zeitraum oder für dauernd erfolgen. Der Ausschluss erfolgt auf einer Sitzung des Gesamtvorstandes, zu der das Mitglied mindestens 14 Tage vorher zu laden ist. Hierbei sind die Gründe für den Antrag auf Ausschluss aus dem Verein schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung des Gesamtvorstandes muss dem Mitglied Gelegenheit gegeben werden, sich zu verteidigen. Gegen einen vom Gesamtvorstand beschlossenen Ausschluss aus dem Verein kann das Mitglied beim Ehrenrat (dessen Mitglieder nicht dem Vorstand angehören dürfen) binnen 14 Tagen Berufung einlegen. Der Ehrenrat lädt den geschäftsführenden Vorstand und den Ausgeschlossenen zu einer Verhandlung schriftlich ein. Der hierauf gefällte Beschluss des Ehrenrates ist für den Vorstand und den Ausgeschlossenen endgültig. Der Verlust der Mitgliedschaft zieht den Verlust aller Ansprüche an Einrichtungen und Vermögen des Vereins oder Verbandes nach sich.
8. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
9. Vorstand
a) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem
- Ausbildungswart für GHS Sport
- Ausbildungswart für THS Sport
- 1. Beisitzer
- 2. Beisitzer
- Platzwart
c) Der Gesamtvorstand besteht aus dem
- geschäftsführenden Vorstand
- erweiterten Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Entlastung und Neuwahl verantwortlich für seine Entscheidungen. In den geschäftsführenden Vorstand gewählt werden kann jedes ordentliche Mitglied nach mindestens 1-jähriger Mitgliedschaft und Vollendung des 21. Lebensjahres.
10. Amtsdauer
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- In den Jahren mit gerader Endzahl werden der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Ausbildungswart THS und der 1. Beisitzer gewählt. Mit dem 1. Vorsitzenden werden alle übrigen Vorstandsmitglieder in den Jahren mit ungerader Endzahl gewählt.
Gerade | Ungerade | |
1. Vorsitzender | X | |
2. Vorsitzender | X | |
Schatzmeister | X | |
Schriftführer | X | |
Ausbildungswart VPG | X | |
Ausbildungswart THS | X | |
1. Beisitzer | X | |
2. Beisitzer | X | |
Platzwart | X |
- Der Ehrenrat wird alle 3 Jahre gewählt, besteht aus 3 Mitgliedern und wählt sich seinen Obmann selbst.
- Der Festausschuss besteht aus einem Obmann und mindestens einem Beisitzer. Beide werden jährlich gewählt.
Die Wahl erfolgt per Handzeichen, wenn nicht die Wahl durch Stimmzettel beschlossen wird. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist auf einer ordentlichen Versammlung eine Ersatzwahl bis zum Ende der Wahlperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes vorzunehmen. Die Tätigkeit des gesamten Vorstandes ist eine ehrenamtliche. Jedoch werden Vorstandsmitgliedern, unmittelbar durch ihre Tätigkeit entstandene Auslagen für den Verein, vergütet.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
11. Beschlüsse
Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand tagen nach Bedarf. Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
12. Kassenprüfer
Zur Überwachung der Kassengeschäfte wählt die Jahreshauptversammlung in jedem Jahr einen Kassenprüfer, der zwei Jahre im Amt bleibt und danach ausscheidet. Der neu gewählte Kassenprüfer wird in seinem zweiten Amtsjahr zum ersten Kassenprüfer. Kassenprüfer dürfen kein Vorstandsamt besetzen! Eine Wiederwahl ist erst nach zwei weiteren Geschäftsjahren möglich.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit in Anwesenheit des Schatzmeisters zu überprüfen und die Pflicht am Ende des Geschäftsjahres eine Kassenprüfung vorzunehmen. Sie sind verpflichtet, der Jahreshauptversammlung ihren Prüfungsbericht schriftlich vorzulegen und erforderlichenfalls mündlich zu erläutern.
13. Mitgliederversammlung
Zu Beginn eines Geschäftsjahres ist vom Vorstand eine Jahreshauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Verlesung und Genehmigung der Niederschrift der letzten Haupt- bzw. Mitgliederversammlung.
b) Jahresberichte der Vorstandsmitglieder
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Wahl eines Kassenprüfers und fällige Neuwahlen des Vorstandes
f) Festsetzung des Jahresbeitrages
g) Verschiedenes
Außerordentliche Hauptversammlungen sind mit gleicher Frist und in gleicher Form unter Bekanntgabe der Tagesordnung bei besonderen Anlässen oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder einzuberufen.
Mitgliederversammlungen sollen bei Bedarf stattfinden. Es genügt eine Mitteilung im Rundschreiben oder eine Bekanntgabe am Schwarzen Brett, wenn sie sich allmonatlich an bestimmten Tagen wiederholen. In anderen Fällen ist schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen.
Jede ordnungsmäßig einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Die Leitung der Versammlungen hat der 1. Vorsitzende und bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Anträge sind spätestens 4 Wochen vor Versammlungsbeginn in schriftlicher Form beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
In dringenden Fällen darf die Tagesordnung mit einfacher Stimmenmehrheit geändert werden.
Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlüsse wegen Wechsel des Verbandes müssen mit einer Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn nicht geheime schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel beantragt wird.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen. Bei Verhinderung des Schriftführers ist vom Versammlungsleiter ein anderes Mitglied des Gesamtvorstandes mit der Abfassung der Niederschrift zu beauftragen. Die genehmigte Niederschrift wird vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer gegengezeichnet.
14. Beiträge
Die Jahreshauptversammlung legt die verschiedenen Beitragssätze für das jeweils nächste Jahr fest.
a) Ordentliche-Mitglieder
- Der Jahresbeitrag für Ordentliche-Mitglieder ist bis zum 15. März eines Jahres zahlbar, er kann in Ausnahme-fällen nach Absprache mit dem Vorstand in Teilbeträgen entrichtet werden.
- Beiträge an den Deutschen Verband für Gebrauchshundsportvereine (DVG) und seinen Gliederungen sind im Jahresbeitrag bereits eingeschlossen.
- In dem Jahresbeitrag enthalten ist der kostenfreie Bezug der Verbandszeitschrift.
- Der Beitrag soll möglichst bargeldlos per Einzugser-mächtigung entrichtet werden.
b) Außerordentliche Mitglieder
- Der Zeitmitglieder Beitrag für den befristeten Zeitraum von 3 Monaten ist einmalig und zusammen mit Abgabe des Aufnahmeformulars in bar zu bezahlen.
15. Vermögen
Das Barvermögen des Vereins muss bei einer öffentlichen und mündelsicheren Bank angelegt werden. Es ist jedoch dem Schatzmeister gestattet, einen angemessenen Barbetrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben für etwa ein viertel Jahr in der Kasse zu führen. Die Höhe des Gesamtbetrages bestimmt der Vorstand.
Zeichnungsberechtigt für das Konto sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
16. Rechtsstreitigkeiten
Für Rechtsschwierigkeiten zwischen Verein und einzelnen Mitgliedern sowie der Mitglieder in Angelegenheiten des Vereins untereinander ist das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek zuständig. Übergeordnete Organe des Verbandes sind für solche Vereinsgelegenheiten nicht zuständig.
17. Vereinsauflösung
Schriftliche Anträge auf Auflösung des Vereins können vom Vorstand oder einem Zehntel der Mitglieder gestellt werden. Hierzu ist eine außerordentliche Hauptversammlung erforderlich. Die Einberufung derselben ist mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern unter Angabe des Grundes zuzusenden.
Die Auflösung kann nur von einer dreiviertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
18. Vermögensverwendung
Im Falle einer Auflösung des Vereins und sofern die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte abzuwickeln und Sachwerte zu verkaufen oder diese einem anderen Zweigverein für gleiche Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Das Restvermögen ist dem Tierschutzverband zur Verfügung zu stellen. Wenn dieser Verband zur Zeit der Auflösung des Vereins nicht mehr besteht, ist das Restvermögen dem Deutschen Roten Kreuz zur Ausbildung von Blindenhunden zu überweisen.
19. Ehrenrat
Der Ehrenrat des Vereins ist an die Ehrengerichtsordnung des Deutschen Verbandes für Gebrauchshundsportvereine gebunden. Ehrengerichtliche Maßnahmen können nur nach dieser Verordnung vorgenommen werden, lediglich die Gebühren entfallen.
Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern und wählt sich seinen Obmann selbst. Ehrenratsmitglieder müssen das 35. Lebensjahr vollendet haben und ununterbrochen 3 Jahre Vereinsmitglied sein. Sie dürfen kein Vorstandsamt besetzen.
20. Sonderbestimmungen
Der 1. Vorsitzende ist berechtigt in der Satzung Änderungen redaktioneller Art, jedoch erst nach Vorstandsbeschluss, vorzunehmen.
Diese Satzung trat 1950 in Kraft und wurde aktualisiert im:
- Januar 2002
- Februar 2012
- Februar 2016